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Vereinsname
Am 15.09.2006 hat sich der Verein »Wettermuseum e. V.« in der Lindenberger Schulstr. 4 gegründet. Der Sitz des Vereins ist 15848 Tauche, Ortsteil Lindenberg. Das Foto zeigt das für die Vereinsgründung entscheidende JA zur Satzung. Zur Gründungsversammlung eingefunden hatten sich 20 anwesende Gründungsmitglieder und 2 Gäste, mit Gründung lagen weitere Beitritte vor. Somit hatte der Verein am Tag seiner Gründung bereits über 30 Mitglieder.
Aktualisierung Sommer 2008: Die Mitgliederzahl überschreitet 45.
Aktualisierung 2013: Die Mitgliederzahl beträgt 59.
Vorstand
Zum Vorsitzenden des Vereins wurde im Jahr 2006 der Dipl.-Meteorologe Dr. Bernd Stiller gewählt. Michael Weiß, Schulleiter der Schlaubetalschule, war von 2006 bis 2008 der stellv. Vereinsvorsitzende. Mit einer Schatzmeisterin und 3 Beisitzern bestand der Vorstand insgesamt aus 6 Mitgliedern (siehe Foto).
Aktualisierung Herbst 2007: Mit der Mitgliederversammlung am 26.10.2007 schied die Schatzmeisterin des Gründungsvorstandes aus, neue Schatzmeisterin wurde Gabriele Weitzel. Mit Joachim W. wurde ein neuer Beisitzer gewählt.
Aktualisierung Sommer 2008: Mit den satzungsgemäßen Neuwahlen nach 2 Jahren (Mitgliederversammlung am 04.07.2008) schied Michael Weiß mit großem Dank aus.
Der (geschäftsführende) Vorstand hat jetzt folgende
Zusammensetzung:
Vorsitzender: Dr. Bernd Stiller
stellv. Vorsitzender: Ralf Kraak
Schatzmeisterin: Gabriele Weitzel
Beisitzerin: I. Jänicke
Beisitzer: Silvio Fiedler
Beisitzer: Maik Fischer
Aktualisierung Sommer 2012: Der (geschäftsführende) Vorstand hat folgende
Zusammensetzung:
Vorsitzender: Dr. Bernd Stiller
stellv. Vorsitzender: Ralf Kraak
Schatzmeisterin: Gabriele Weitzel
Beisitzer: Siegfried Schreiber
Beisitzer: Joachim Weitzel
Beisitzer: Maik Fischer
Aktualisierung 2014
Neue Vereinsanschrift: Herzberger Str. 21
Gründungssatzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Wettermuseum". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Wettermuseum e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 15848 Tauche OT Lindenberg im Landkreis Oder-Spree. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
Zwecke des Vereins sind:
- Förderung der Bildung, insbesondere auch der schulischen naturwissenschaftlichen Bildung und der Lehrerweiterbildung in Zusammenhang mit der Meteorologie,
- Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Arbeiten zur Geschichte der Meteorologie,
- Förderung von Kultur, Kunst und Denkmalpflege in Zusammenhang mit der Meteorologie,
- Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes,
- Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Unterstützung interdisziplinärer Kontakte zwischen Meteorologie und anderen Wissenschaften, insbesondere auch Pädagogik und Medizin.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufbau und Unterhalt eines Kommunikationszentrums Meteorologie (Meteorologiemuseum, "Wettermuseum") für Ausstellungen, öffentliche Präsentationen, Tagungen, forschungsnahe Experimente und Veranstaltungen,
- Aufbau und Unterhalt eines meteorologischen Schülerlabors am Standort Lindenberg,
- Aufbau und Unterhalt eines phänologischen Gartens, eines Klimaspazierweges in Lindenberg und einer überregionalen Wetterstraße,
- Gewinnung und Vermittlung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Forschung und der Lehre durch wissenschaftliche Untersuchungen, Forschung, Durchführung von Forschungsprojekten und Präsentation von Forschungsergebnissen, Kooperationsnetze und Kommunikation zwischen Wissenschaftseinrichtungen, Bildungsadministrationen und Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, Medien, Gebietskörperschaften, Verwaltungen, Unternehmen und Politik,
- Erwerb, Sanierung und Nutzung der denkmalgeschützten Ballonhalle II (Herzberger Straße) in Lindenberg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bei Wiederwahlmöglichkeit gewählt; er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode
abwählen, Abwahlanträge sind schriftlich einzureichen und in die Tagesordnung
aufzunehmen.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, unter denen
mindestens der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 8 - Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Erstellen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Vertretung der Vereinsziele gegenüber den Hochschulen, Forschungseinrichtungen und allen auf dem Gebiet der Meteorologie tätigen Einrichtungen, dem Bundesland Brandenburg und weiteren Bundesländern, dem Bund, der europäischen Union, der Wirtschaft, den Interessenverbänden, den Medien und den Bürgern,
- Die allgemeine Geschäftsführung
§ 9 –Sitzungen, Beschlüsse und Geschäftsführung des Vorstands
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die die weiteren Verfahren regelt und mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.
§ 10 –Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über mittel- und langfristige Ziele des Vereins
- Beschlussfassung über Haushalt und Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über den Jahresbericht, Feststellung der Jahresrechnung und
- Entlastung des Vorstands
- Wahl von 2 Kassenprüfern alle zwei Jahre.
§ 11 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt oder verändert werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen, den Verein aufzulösen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft des privaten Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Anmerkung: Alle Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Beiträge
Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:
(1) Mitglieder
Der Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt EUR 2,50 monatlich.
Der Mindestbeitrag für Schüler und Studenten beträgt EUR 1,50 monatlich.
(2) fördernde Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder wird individuell mit dem Vorstand vereinbart. Dieser kann auch in Form einer Leistung erfolgen und liegt oberhalb der für Mitglieder geltenden Beiträge.
In Härtefällen kann der Vorstand Beträge reduzieren, erlassen oder stunden. Wenden Sie sich bitte an den Vorstand.
Vollständige Texte, auch zum Download, unter Dokumente
Beitrags- und Spendenkonto
Verein Wettermuseum Lindenberg
Sparkasse Oder-Spree
BLZ 17 05 50 50
Kto 31 62 97 48 51
IBAN
DE21 1705 5050 3162 9748 51
BIC
WELADED1LOS