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Die Windrose, kein Profi-Messgerät ...

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Willkommen auf dieser Seite rund um Klimagutachten!

Hinweis: Neben Klimagutachten gibt es als eine weitere Art der meteorologischen Gutachten auch Wettergutachten. Der Meteorologe unterscheidet bekanntlich WetterWitterungKlima. Wenn es beispielsweise um folgende Probleme geht, reicht ein Wettergutachten (eine Wetterauskunft) völlig aus:
                                  ->  Sturmschaden (Wie stark war der Wind vorgestern?)
                                  ->  Überspannungsschaden (Gab es gestern Gewitter?)
                                  ->  Wasser im Keller (Wie hoch war die Niederschlagsmenge?)
                                  ->  Das Wasserrohr ist kaputt (Gab es Frost?)
Zu weiteren Details und zu Antwortmöglichkeiten siehe bei  Wettergutachten .

Aber: Bevor es zu Wasser-, Sturm- oder Frostschäden kommt, sollte man sich anhand der Klimadaten (Wie oft gibt es Starkregen? Maximale Niederschlagsmengen? Frosthäufigkeit? Windstärken?) über das Risiko informieren.

Vom Punkt bis zur Region

Klimagutachten können einen einzelnen Standort, einen etwas größeren Geländeausschnitt oder eine Stadt, aber auch eine Region (einen Landkreis, ein Bundesland) umfassen. In den jeweiligen Arbeitsmethoden und Anforderungen gibt es dabei durchaus Unterschiede. Die Karte rechts ist ein Beispiel für die Bearbeitung der klimatischen Gegebenheiten in der Größe eines Landkreises. Details zu den unterschiedlichen Arbeitsmethoden finden Sie auf den entsprechenden Seiten, übergreifend gibt es aber oft die Notwendigkeit, das Ergebnis in eine Karte einzutragen.

Vom Wind bis zum Niederschlag

Klimagutachten werden manchmal für alle relevanten Klimaelemente (Wetterelemente) benötigt, manchmal auch nur für ausgewählte Parameter:

Ob es wirklich gut ist, ein Problem weniger komplex anzugehen und sich auf nur ein Element zu beschränken, sei dahingestellt (im März kann es für Entwässerungsfragen wichtiger sein, ob der Boden gefroren ist und nicht die Menge des Regens). Nachfolgend werden unabhängig davon einzelne Elemente diskutiert.

... eine Fortsetzung ist vorgesehen

Klimagutachten: Pflicht oder Kür?

In meiner Baugesetzbuchausgabe von 1993 steht beispielsweise:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993)
§ 1 ... Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
...
7. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,

Zwischenzeitlich haben sich die Formulierungen etwas geändert:

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,...
(Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.6.2004)

... aber das Klima als solches ist immer noch drin. Die Aufnahme des Begriffs "Klima" in das Baugesetzbuch hat die Nachfrage nach »Klimagutachten« sicherlich verstärkt.
Aber auch vorher gab es schon viele Beispiele für die Berücksichtigung klimatischer Belange in der Stadtplanung. Anderseits: Auch nach Aufnahme des Begriffs "Klima" in das Baugesetzbuch wurden und werden die Belange des Klimas recht unterschiedlich berücksichtigt. Die Spanne der Umsetzung reicht vom eigenständigen, umfassenden Klimagutachten auf der einen Seite bis zur Erwähnung klimatischer Belange lediglich allgemein beschreibend als Unterpunkt 7.7. oder 8.3.6. eines Landschafts-(rahmen-) oder Grünordnungsplanes.

Richtig ist, nicht jede Stadt braucht ein Klimagutachten im gleichen Umfang. Eine gut durchlüftete Küstenstadt kann anders behandelt werden als die Industriestadt im Neckartal. Augenmaß - wie so oft im Leben - ist auch hier gefragt.

Die neue Umweltprüfung und die Pflicht zum Monitoring

Titelseite Bund Deutscher Landschaftsarchitekten 2004 Das Baugesetzbuch 2004 brachte einige neue Aspekte. Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten hatte das in den Jahren 2005/2006 in einer Broschüre recht übersichtlich aufbereitet und als PDF-File ins Netz gestellt, inzwischen (2008) den Zugriff aber unterbunden.
Dort stand:
"Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegt (§ 2a BauGB). Der Umweltbericht ist unverzichtbarer Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf. Er bildet einen selbstständigen Bestandteil der Begründung, der im Laufe des Verfahrens auch fortgeschrieben wird. Er ist mit der Offenlage des Bauleitplanentwurfes vorzulegen. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Demnach besteht der Umweltbericht aus einleitenden Angaben, der Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sowie zusätzlichen Angaben (vgl. Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB). Beispielsweise wird im Umweltbericht erläutert, welche erheblichen Umweltauswirkungen auf empfindliche Tierarten oder auf das lokale Klima prognostiziert werden sowie welche umweltschonenden Alternativen im Zuge der Planungen vergleichend betrachtet wurden".

Das (Lokal-)Klima hat also alle Novellierungen bisher überstanden. Sehr spannend kann gerade für das Lokalklima die Forderung zur Umweltüberwachung (Monitoring) werden. Der BDLA schreibt:

In Zukunft müssen die Kommunen überwachen, ob und inwieweit erhebliche unvorhergesehene Umweltauswirkungen infolge der Durchführung ihrer Planung eintreten (§ 4c BauGB). Dies dient im Wesentlichen der frühzeitigen Ermittlung nachteiliger Umweltfolgen, um durch geeignete Gegenmaßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Dies bedeutet in der Konsequenz, wenn deutliche Lokalklimaänderungen erwartet/befürchtet werden, gilt es zu messen. Und zwar rechtzeitig (!! - nicht nur einige Monate) vor der Bebauung oder anderweitigen Flächennutzungsänderung (Hochhausbebauung, Flutung von Restlöchern im Bergbaurevier, massive Rodungen für einen Flugplatz usw. usf.). Schauen wir mal!

In eigener Sache

Ja, es gibt den Begriff »Klimagutachter« eigentlich nicht offiziell, es gibt ihn weder im Brockhaus® noch im Duden®. Aber wenigstens Google® gibt mehrere Fundstellen an, wo der »Klimagutachter« dies und jenes getan oder unterlassen hat. Der Begriff Klimagutachten wird dagegen vielfach verwendet. Auch auf den Seiten des Deutschen Wetterdienstes findet sich eine Seite www.dwd.de/.../...pageLabel=_dwdwww_klima_umwelt_gutachten... zum genannten Thema.
Dabei geht es stets um Gutachten für die Standort-, Stadt- und Regionalplanung. Ein Arbeitsgebiet, dem ich mich auch verpflichtet fühle.

Es geht bei Klimagutachten also nicht um die Änderung des globalen Klimas. Das ist ein anderes Thema. Sicherlich gibt es Wechselwirkungen. Die Abholzung eines größeren Waldbestandes ändert stark das Lokalklima und leistet natürlich auch einen (allerdings kleinen) Beitrag zur Veränderung des Strahlungshaushaltes der Erdoberfläche. Aber beim Klimagutachten sind meist die lokalen Auswirkungen zu klären. Und natürlich verfolgt der Klimagutachter auch die Arbeitsergebnisse der (globalen) Klimaforscher, kennt die Argumente im Streit um den besten Klimaschutz und kümmert sich hier und da auch um die Zahlen aus der Klimageschichte. Mehr aber ist nicht drin!


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Texte erstellt: 21.03.2005, letzte Änderung dieser Seite: 23.02.2013 ||